+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Eine nationale Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten zugewiesenen Aufgaben wahr. Insbesondere hat eine nationale Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:

a)

Bewertung und Beaufsichtigung der Erfüllung der in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur und der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung enthaltenen Anforderungen;

b)

Überprüfung der Einhaltung und Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d aufgeführten nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen durch die Diensteanbieter, sofern der Mitgliedstaat diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen hat; beschließt ein Mitgliedstaat, diese Aufgabe einer anderen Behörde zu übertragen, so unterrichtet er die Kommission darüber;

c)

unbeschadet der Richtlinie 2014/25/EU und der Richtlinie 2014/24/EU gegebenenfalls und in geeigneter Weise Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen für die Auftragsvergabe gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung;

d)

Bewertung und Billigung der Preisfestsetzung für die Erbringung gemeinsamer Informationsdienste gemäß Artikel 12;

e)

Umsetzung und Überwachung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im Einklang mit den Artikeln 21 bis 27 und 29 bis 32 und im Rahmen der gemäß diesen Artikeln übertragenen Aufgaben sowie im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 28 und 33;

f)

Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf die Transparenz der Rechnungslegung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Einklang mit Artikel 36.

Für die Zwecke von Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Bewertung und Beaufsichtigung der Einhaltung der unter dem genannten Buchstaben festgelegten Anforderungen durch die Anbieter von Flugsicherungsdiensten seiner zuständigen nationalen Behörde zuzuweisen; in diesem Fall stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die zuständige nationale Behörde über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, um diese Aufgaben wahrzunehmen, und unterrichtet die Kommission darüber.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung