+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Jede nationale Aufsichtsbehörde führt — in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 — die erforderlichen Überwachungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich Inspektionen und Audits, durch, um etwaige Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte seitens der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen festzustellen.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt die nationale Aufsichtsbehörde der zuständigen nationalen Behörde ihre Bewertung der Einhaltung der in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Anforderungen durch den Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur. Diese Bewertung umfasst gegebenenfalls eine Empfehlung zur Änderung, zur Einschränkung, zur Aufhebung oder zum Widerruf der Zulassung/des Zeugnisses nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139.

Im Falle der Nichteinhaltung anderer Anforderungen dieser Verordnung seitens der gemäß dieser Verordnung unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen setzt die nationale Aufsichtsbehörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen durch.

Die betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughafenbetreiber und Anbieter gemeinsamer Informationsdienste halten alle von den nationalen Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung