+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den nationalen Aufsichtsbehörden nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Entscheidungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Rechtsmittel eingelegt werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung