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+Artikel 6 1 |
Artikel 6 1(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden tauschen im Rahmen des in Artikel 18 genannten Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Informationen aus, die für andere nationale Aufsichtsbehörden relevant sind, insbesondere Informationen über ihre Arbeit und ihr Verfahren der Entscheidungsfindung, bewährte Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Anwendung dieser Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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