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+Artikel 6 2 |
Artikel 6 2(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten, gegebenenfalls im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei ihren Aufgaben gemäß Artikel 5 sowie bei der Durchführung von Untersuchungen und Umfragen zusammen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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