(3) Im Falle einer grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Lufträumen, für die zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig sind, stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderlichen Vereinbarungen über die Aufsicht über diese Dienste geschlossen werden. Die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern die Erbringung dieser grenzübergreifenden Dienste durch Anbieter von Flugsicherungsdiensten und können geeignete Arbeitsvereinbarungen oder Aufsichtspläne einrichten, in denen die Durchführung ihrer Zusammenarbeit festgelegt wird.