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+Artikel 6 4 |
Artikel 6 4(4) Im Fall einer grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten in einem Luftraum, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sehen die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen für jeden der Mitgliedstaaten oder ihre Behörden die gegenseitige Anerkennung der in dieser Verordnung festgelegten Tätigkeiten sowie der Ergebnisse dieser Tätigkeiten vor. Sie legen ferner fest, welche nationale Aufsichtsbehörde für die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Aufgaben zuständig ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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