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+Artikel 7 1 |
Artikel 7 1(1) Unbeschadet des Artikels 8, des Artikels 10 und des Artikels 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sind Stellen, die die Anforderungen der Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 43 bzw. Artikel 47 der genannten Verordnung erfüllen, berechtigt, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen Flugsicherungsdienste für Luftraumnutzer in der Union zu erbringen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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