(3) Die Benennung eines Anbieters von Flugverkehrsdiensten darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, wonach dieser Anbieter
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a)
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unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum des benennenden Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein muss;
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b)
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seine Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats haben muss; oder
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c)
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nur Einrichtungen in dem benennenden Mitgliedstaat nutzen darf,
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wenn die Anwendung einer solchen Bedingung eine Einschränkung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit bewirkt, die nicht durch ein legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel, etwa die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, gerechtfertigt ist und in keinem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht.