+Artikel 8 3

Artikel 8 3

(3)   Die Benennung eines Anbieters von Flugverkehrsdiensten darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, wonach dieser Anbieter

a)

unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum des benennenden Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein muss;

b)

seine Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats haben muss; oder

c)

nur Einrichtungen in dem benennenden Mitgliedstaat nutzen darf,

wenn die Anwendung einer solchen Bedingung eine Einschränkung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit bewirkt, die nicht durch ein legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel, etwa die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, gerechtfertigt ist und in keinem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung