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Artikel 8 4(4) Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten der gemäß diesem Artikel benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten fest. Diese Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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