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+Artikel 8 5 |
Artikel 8 5(5) Die Mitgliedstaaten bewerten die Rechte und Pflichten gemäß Absatz 4 und die Einhaltung der sich aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1139 ergebenden Pflichten regelmäßig oder immer dann, wenn sie relevante Änderungen bei der Erbringung der Dienste feststellen, und treffen, falls sie es für notwendig halten, geeignete Entscheidungen über die Benennung der betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten, unbeschadet der Aufrechterhaltung der Dienste. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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