+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung können Anbieter von Flugsicherungsdiensten die Dienste anderer Diensteanbieter in Anspruch nehmen, die über ein Zeugnis verfügen oder die ihre Befähigung im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 erklärt haben. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung.

Für gemäß Artikel 8 benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten und für gemäß Artikel 10 benannte MET-Anbieter muss eine solche Zusammenarbeit von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung