+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Flughafenbetreibern oder einer Gruppe von Flughafenbetreibern gestatten, Flugverkehrsdienste für die Flugplatzkontrolle und/oder Flugverkehrsdienste für die Anflugkontrolle unter Marktbedingungen in Auftrag zu geben. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von den Flughafenbetreibern eine angemessene Begründung dafür verlangen, dass damit eine Verbesserung der Qualität der Dienste zum Vorteil der Luftraumnutzer unter Wahrung des erforderlichen Sicherheitsniveaus möglich sein wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung