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+Artikel 11 3 |
Artikel 11 3(3) Wird die Auftragsvergabe gemäß Absatz 2 gestattet, so stellt der betreffende Flughafenbetreiber oder eine Gruppe von Flughafenbetreibern sicher, dass die technischen Anforderungen in den Spezifikationen der Ausschreibung Anforderungen an die Qualität der Dienste umfassen. Die Mitgliedstaaten benennen den Diensteanbieter, der als Ergebnis des in diesem Absatz genannten Vergabeverfahrens ausgewählt worden ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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