+Artikel 11 6

Artikel 11 6

(6)   Ein Anbieter von CNS-, AIS-, ADS-, MET- oder Flugverkehrsdiensten für die Flugplatzkontrolle oder die Anflugkontrolle kann nur dann für die Erbringung von Diensten in einem Mitgliedstaat als Ergebnis eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgewählt — und gegebenenfalls benannt — werden, wenn er die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:

a)

Er verfügt über eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 oder eine gültige Erklärung gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

b)

er hat seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

c)

er ist zu mehr als 50 % im Eigentum von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und wird tatsächlich von ihnen kontrolliert, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht in einem Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt ist; und

d)

er erfüllt die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen.

Abweichend von diesem Absatz kann jeder Anbieter globaler Satellitendienste, dem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 für die Erbringung von Diensten innerhalb der Union erteilt wurde, auch dann für die Erbringung solcher Dienste in der Union ausgewählt werden, wenn er die in den Buchstaben b und c dargelegten Bedingungen nicht erfüllt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung