(7) Die Artikel 23, 24, 25 und 27 sowie die diese Artikel betreffenden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 28 gelten nicht für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten, die nach einem gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Vergabeverfahren benannt wurden. Die betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten stellen der nationalen Aufsichtsbehörde Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten wesentlichen Leistungsbereichen und im Sicherheitsbereich zur Verfügung. Die nationale Aufsichtsbehörde stellt diese Informationen unverzüglich der Kommission zur Verfügung.