(8) Unbeschadet der Richtlinien 2014/25/EU oder 2014/24/EU sorgen die Mitgliedstaaten bei der erstmaligen Vergabe eines Auftrags für einen Flugverkehrsdienst für die Anflugkontrolle oder die Flugplatzkontrolle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einem bestimmten Flughafen, und wenn wesentliche Bedingungen eine Änderung der Spezifikationen der Ausschreibung erforderlich machen würden, für die Überprüfung der technischen Anforderungen an die Qualität der Dienste, die in den Spezifikationen der Ausschreibung für diesen betreffenden Dienst enthalten sind.