(2) Die Rolle des PRB besteht in der Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der detaillierten Funktionsweise des Leistungssystems und der Gebührenregelung, die in den Artikeln 21 bis 27 beziehungsweise 29 bis 32 festgelegt ist, sowie gemäß Artikel 34 und gemäß den in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakten. Zu diesem Zweck legt der PRB der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Prioritäten Stellungnahmen, Empfehlungen, Anleitungen und Berichte vor.