(2) Die Mitglieder des PRB einschließlich des Vorsitzes werden auf der Grundlage ihrer Verdienste und ihrer für das Flugverkehrsmanagement, Flugsicherungsdienste oder die wirtschaftliche Regulierung netzgebundener Wirtschaftszweige relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß den Auswahl- und Zulassungskriterien, die in dem gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, ernannt. Im Rahmen des Ernennungsverfahrens für diese Mitglieder wird eine ausgewogene Vertretung von Kompetenz und Fachwissen sowie von Geschlecht und geografischer Herkunft sichergestellt.