+Artikel 14 3

Artikel 14 3

(3)   Die Kommission erstellt im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung die Liste von Kandidaten für die Mitgliedschaft und den Vorsitz des PRB, die die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllen.

Die Mitglieder und der Vorsitz des PRB werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und im Anschluss an ein auf der Grundlage von Artikel 20 festgelegtes Auswahlverfahren aus dieser Liste ernannt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung