+Artikel 14 4

Artikel 14 4

(4)   Die Kommission kann auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Liste eine Reserveliste erstellen.

Wenn ein Mitglied keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit des PRB leisten kann, zurücktritt oder die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird es für seine verbleibende Amtszeit durch eine Person auf der Reserveliste ersetzt, die gemäß dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Verfahren ernannt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung