+Artikel 14 5

Artikel 14 5

(5)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen und über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Listen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung