+Artikel 16 3

Artikel 16 3

(3)   Die Kommission kann ohne Stimmrecht den Sitzungen des PRB beiwohnen, mit Ausnahme der abschließenden Beratungen des PRB zur Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen. Die in Artikel 49 Absatz 3 genannten einschlägigen Beteiligten können auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des PRB eingeladen werden, mit Ausnahme der abschließenden Beratungen des PRB zur Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung