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+Artikel 16 3 |
Artikel 16 3(3) Die Kommission kann ohne Stimmrecht den Sitzungen des PRB beiwohnen, mit Ausnahme der abschließenden Beratungen des PRB zur Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen. Die in Artikel 49 Absatz 3 genannten einschlägigen Beteiligten können auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des PRB eingeladen werden, mit Ausnahme der abschließenden Beratungen des PRB zur Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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