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+Artikel 16 6 |
Artikel 16 6(6) Die Kommission überwacht die Funktionsweise des PRB und dessen Einhaltung dieser Verordnung und unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Fortschritte der Arbeit des PRB. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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