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Artikel 21 1(1) Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und des Netzmanagements im Einheitlichen Europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzmanagement gemäß diesem Artikel und den Artikeln 22 bis 28 angewandt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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