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Artikel 21 2(2) Dieser Artikel und die Artikel 22 bis 28 gelten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, mit weniger als 80 000 Flugbewegungen nach IFR im Jahr erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die genannten Artikel auf diese Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug Anwendung finden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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