(5) Bei der Festlegung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele, der Ausarbeitung und Bewertung von Leistungsplanentwürfen sowie der Überwachung und dem Leistungsvergleich der Flugsicherungsdienste und des Netzmanagements werden die Auswirkungen lokaler Gegebenheiten sowie gegebenenfalls externer Faktoren berücksichtigt, für deren Minderung dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten keine angemessenen Mittel zur Verfügung stehen.
Die Auswirkungen lokaler Gegebenheiten, die bereits bei der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d und bei der Festlegung der aufgeschlüsselten Werte gemäß Artikel 22 Absatz 1 berücksichtigt wurden, werden in der Folge bei der Bewertung der Übereinstimmung der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit unionsweit geltenden Leistungszielen zur Rechtfertigung der Abweichung der erstgenannten Ziele von den letztgenannten Zielen nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen lokaler Gegebenheiten, die bereits bei der Festlegung der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele berücksichtigt wurden, werden in der Folge bei der Überwachung der Erreichung dieser Ziele nicht berücksichtigt.