+Artikel 21 7

Artikel 21 7

(7)   Für die Zwecke der Umsetzung des mit dieser Verordnung errichteten Leistungssystems wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Streckenflugsicherungsdienste, Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und Netzfunktionen unterschiedliche Merkmale haben und daher entsprechend zu behandeln sind, einschließlich — sofern erforderlich — für die Zwecke der Leistungsmessung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung