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Artikel 21 7(7) Für die Zwecke der Umsetzung des mit dieser Verordnung errichteten Leistungssystems wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Streckenflugsicherungsdienste, Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und Netzfunktionen unterschiedliche Merkmale haben und daher entsprechend zu behandeln sind, einschließlich — sofern erforderlich — für die Zwecke der Leistungsmessung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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