(1) Die Kommission bewertet die in Artikel 23 genannten angenommenen Leistungsplanentwürfe, einschließlich der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen, im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 28 Buchstabe b festgelegt werden, und die Aufteilung der gemeinsamen Kosten zwischen Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug gemäß den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen. Bei der Bewertung der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen wird den Leistungsverbesserungen im Laufe der Zeit Rechnung getragen. Die Kommission überprüft die Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im Lichte der in dem in Artikel 28 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakt genannten Elemente.