+Artikel 24 3

Artikel 24 3

(3)   Stellt die Kommission fest, dass der angenommene Leistungsplanentwurf die Kriterien und Bedingungen, die in Artikel 24 Absatz 1 genannt und in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 28 Buchstabe b festgelegt werden, in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, um ihn zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung