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+Artikel 24 4 |
Artikel 24 4(4) Stellt die Kommission fest, dass Zweifel daran bestehen, ob ein angenommener Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so leitet sie eine eingehende Prüfung dieses Leistungsplanentwurfs ein und fordert erforderlichenfalls zusätzliche Informationen von dem betreffenden Mitgliedstaat an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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