+Artikel 24 4

Artikel 24 4

(4)   Stellt die Kommission fest, dass Zweifel daran bestehen, ob ein angenommener Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so leitet sie eine eingehende Prüfung dieses Leistungsplanentwurfs ein und fordert erforderlichenfalls zusätzliche Informationen von dem betreffenden Mitgliedstaat an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung