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+Artikel 24 5 |
Artikel 24 5(5) Stellt die Kommission nach der eingehenden Prüfung fest, dass der angenommene Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, um ihn zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Stellt die Kommission fest, dass der angenommene Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen nicht erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, einen überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorzulegen, der diesen Kriterien und Bedingungen entspricht und in dem gegebenenfalls die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen dargelegt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Maßnahmen mit, die er aufgrund dieses Beschlusses getroffen hat, und übermittelt ihr Informationen, aus denen hervorgeht, dass diese Maßnahmen mit diesem Beschluss in Einklang stehen. Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung ihres Beschlusses sicherzustellen, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung des Leistungsplanentwurfs. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Einhaltung des Beschlusses sicherzustellen, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Die Kommission ergreift gegebenenfalls Maßnahmen, um der Nichteinhaltung entgegenzuwirken, unter anderem durch die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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