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+Artikel 27 2 |
Artikel 27 2(2) Der Beschluss über die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele nach Absatz 1 enthält Übergangsbestimmungen für den Zeitraum, bis die überarbeiteten endgültigen Leistungspläne Anwendung finden. Die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele und die Übergangsbestimmungen gelten nicht rückwirkend. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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