(3) Im Falle von Netzkrisensituationen, wie etwa geopolitischen Konflikten, Gesundheitskrisen oder Naturkatastrophen, die die Erstellung zuverlässiger Verkehrsprognosen verhindern, können die von der Kommission gemäß Absatz 2 angenommenen Übergangsbestimmungen die vorübergehende Aussetzung oder Anpassung des Leistungssystems bis zum Ende der Netzkrisensituation und bis zum Vorliegen neuer zuverlässiger Prognosen einschließen. In diesem Fall legt die Kommission in dem in Absatz 1 genannten Beschluss die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der erforderlichen Anpassungen der geltenden Gebühren, fest.