+Artikel 28 d)
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Artikel 28 d)
die Überwachung der Leistungspläne und der Leistung der Netzfunktionen, die Warnmechanismen für die Überarbeitung der Leistungspläne und der Leistungsziele sowie für die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele im Laufe eines Bezugszeitraums und die Auferlegung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und den Artikeln 23, 24, 25 und 27;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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