(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Erbringung der unter diesen Artikel fallenden Flugsicherungsdienste aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, sofern dies gegebenenfalls im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags steht, werden Gebühren für Flugsicherungsdienste festgelegt, erhoben und den Luftraumnutzern auferlegt.
Die Gebührenregelung gemäß diesem Artikel und den Artikeln 30 bis 32 muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago im Einklang stehen. Für Streckengebühren muss die Gebührenregelung gemäß dieser Verordnung und den in Artikel 33 genannten Durchführungsrechtsakten mit der Gebührenregelung von Eurocontrol für Streckengebühren im Einklang stehen.