+Artikel 29 2

Artikel 29 2

(2)   Die Artikel 29 bis 36 gelten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, mit weniger als 80 000 Flugbewegungen nach IFR im Jahr erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die genannten Artikel auf diese Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug Anwendung finden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung