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+Artikel 29 3 |
Artikel 29 3(3) Die Gebühren basieren auf den Kosten, die den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten und Funktionen zugunsten von Luftraumnutzern über feste Bezugszeiträume gemäß Artikel 21 Absatz 3 entstehen. Diese Kosten können eine angemessene Rendite auf das Anlagevermögen enthalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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