+Artikel 29 6

Artikel 29 6

(6)   Finanzdaten zu den festgestellten Kosten, den tatsächlichen Kosten und den damit verbundenen Einnahmen benannter Anbieter von Flugsicherungsdiensten werden den nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet. Damit die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen kann, melden die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission diese Daten im Einklang mit den in dem in Artikel 33 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Modalitäten. Finanzdaten zu den festgestellten Kosten, den tatsächlichen Kosten und den damit verbundenen Einnahmen werden den Luftraumnutzern zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung