+Artikel 30 3

Artikel 30 3

(3)   Die in Absatz 1 genannten festgestellten Kosten müssen auch folgende Kosten beinhalten:

a)

Kosten im Zusammenhang mit der Aufsicht über Flugsicherungsdienste, die den nationalen Aufsichtsbehörden, den zuständigen nationalen Behörden und anderen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1139 betraut wurden, entstehen, wenn der Mitgliedstaat dies beschließt;

b)

Kosten, die den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Netzfunktionen entstehen;

c)

Kosten, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von Eurocontrol über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 in der zuletzt geänderten Fassung ergeben, wenn der Mitgliedstaat dies beschließt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung