(6) Die gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellen der nationalen Aufsichtsbehörde Einzelheiten über ihre Kostengrundlage zur Verfügung. Zu diesem Zweck werden die Kosten aufgeschlüsselt, wobei zwischen Personalkosten, anderen Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, außergewöhnlichen Kosten und den in Artikel 30 Absatz 3 genannten Kosten unterschieden wird. Damit die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen kann, stellt die nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen der Kommission im Einklang mit den in dem in Artikel 33 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Modalitäten zur Verfügung.