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Artikel 31 4(4) Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Gebührenzonen bestimmen; in diesem Fall legen sie gemeinsame Gebührensätze für diese Gebührenzonen fest. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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