+Artikel 32 4

Artikel 32 4

(4)   Bestimmte Luftraumnutzer oder Flüge, insbesondere solche, die Leichtflugzeuge und Staatsluftfahrzeuge nutzen bzw. bei denen Leichtflugzeuge und Staatsluftfahrzeuge eingesetzt werden, können von Flugsicherungsgebühren befreit werden, sofern die hierdurch entstehenden Kosten durch andere Mittel gedeckt und nicht an andere Luftraumnutzer weitergegeben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung