+Artikel 32 8

Artikel 32 8

(8)   Zusätzlich zu der in Absatz 6 genannten Differenzierung der Gebühren können die Mitgliedstaaten die Gebühren so differenzieren, dass die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und Luftraumnutzer veranlasst werden, Verbesserungen der Dienstqualität wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung zu fördern.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung