+Artikel 36 2

Artikel 36 2

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nationalen Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren. Falls dies erforderlich ist, um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu ermöglichen, übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission diese Informationen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung