+Artikel 36 3

Artikel 36 3

(3)   Zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrungen führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten intern die Rechnungslegung für ihre Flugsicherungsdienste jeweils getrennt, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Dienste von verschiedenen Unternehmen ausgeführt würden. Darüber hinaus führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten die Rechnungslegung für die jeweiligen Tätigkeiten getrennt, wenn sie

a)

gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 in Auftrag gegebene Flugsicherungsdienste und nicht unter jene Bestimmungen fallende Flugsicherungsdienste erbringen;

b)

Flugsicherungsdienste erbringen und andere Tätigkeiten gleich welcher Art ausführen, einschließlich gemeinsamer Informationsdienste;

c)

Flugsicherungsdienste in der Union und in Drittländern erbringen.

Die festgestellten und die tatsächlichen Kosten für Flugsicherungsdienste werden nach den Kostenkategorien gemäß Artikel 30 Absatz 6 aufgeschlüsselt und unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung