+Artikel 37 1

Artikel 37 1

(1)   Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen zu einer nachhaltigen und effizienten Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen führen. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer umwelt- und klimaoptimierte Flugwege und Flugprofile nutzen können, und dabei einen fairen und angemessenen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen und die Überlastung des Luftraums minimieren. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Netzfunktionen müssen den nahtlosen Zugang der Luftraumnutzer zu Flugsicherungsdiensten sowie die Erreichung der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten. Bei der Durchführung dieser Netzfunktionen müssen die Bestimmungen des Artikels 1 eingehalten werden, und sie berühren nicht die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihre Anforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung