(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen zu einer nachhaltigen und effizienten Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen führen. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer umwelt- und klimaoptimierte Flugwege und Flugprofile nutzen können, und dabei einen fairen und angemessenen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen und die Überlastung des Luftraums minimieren. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Netzfunktionen müssen den nahtlosen Zugang der Luftraumnutzer zu Flugsicherungsdiensten sowie die Erreichung der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten. Bei der Durchführung dieser Netzfunktionen müssen die Bestimmungen des Artikels 1 eingehalten werden, und sie berühren nicht die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihre Anforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung.