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+Artikel 37 5 |
Artikel 37 5(5) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren mit detaillierten Vorschriften für die Ausführung der Netzfunktionen, auch zum Krisenmanagement. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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