+Artikel 38 3

Artikel 38 3

(3)   Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt.

Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung