+Artikel 38 4

Artikel 38 4

(4)   Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, einschließlich über:

a)

Voraussetzungen und Verfahren für die Ernennung;

b)

Unabhängigkeitsanforderungen;

c)

Anforderungen an Fachkenntnisse;

d)

Finanzierung;

e)

Überwachung der Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers durch die Kommission;

f)

Anforderungen für die Messung der Leistung des Netzmanagers.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung