(4) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, einschließlich über:
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a)
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Voraussetzungen und Verfahren für die Ernennung;
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b)
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Unabhängigkeitsanforderungen;
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c)
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Anforderungen an Fachkenntnisse;
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e)
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Überwachung der Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers durch die Kommission;
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f)
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Anforderungen für die Messung der Leistung des Netzmanagers.
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.